Schreiben zum Antrag G 28 durch die SPD-Landesorganisation Hamburg: „Kein Sonderrecht für wirkungslose Präparate“ vom 11.09.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

die SPD-Landesorganisation Hamburg hatte für den ordentlichen Bundesparteitag 2025 den Antrag G 28 eingereicht: „Kein Sonderrecht für wirkungslose Präparate“. Der Antrag bezieht sich auf die Homöopathie. Bereits im Titel wird a priori unterstellt, Homöopathie sei grundsätzlich wirkungslos. Die Bundestagsfraktion wurde aufgefordert gesetzgeberische Konsequenzen im arzneimittelrechtlichen Umgang mit homöopathischen Arzneimitteln zu ziehen.

Zunächst einmal: Es ist zweifellos nicht die Aufgabe politischer Parteien oder der Politik insgesamt, die Wirksamkeit medizinischer Maßnahmen zu beurteilen. Dies kann ebenso zweifellos nur in Bezugnahme auf wissenschaftliche Daten erfolgen. Der oben genannte Antrag lässt diese Bezugnahme vermissen. Er nennt keine Quellen, welche die verfügbare Evidenz zur Wirksamkeit der Homöopathie umfassend darlegen.

Bedauerlicherweise ist das oben genannte Vorgehen (zumindest von Teilen) der SPD gegen die Homöopathie kein Einzelfall. 2024 hat das seinerzeit SPD-geführte Bundesgesundheitsministerium einen Vorstoß unternommen, wegen angeblicher Wirkungslosigkeit den Krankenkassen die freiwillige Erstattung homöopathischer Leistungen zu verbieten (GVSG). Auch für diesen Gesetzentwurf wurde keine inhaltliche Begründung genannt. Nach diversen Anfragen, zum Beispiel durch den Berufsverband homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) und anderer Institutionen, blieb das Bundesgesundheitsministerium eine sachlich tragfähige Antwort schuldig.

Gesetzesinitiativen, die lediglich auf spekulativen Meinungen oder einseitigen Quellenangaben beruhen, untergraben die Glaubwürdigkeit eines wissensbasierten Gesundheitssystems. Insbesondere in Zeiten, in denen Wissenschaftsleugnung und Fake-News um sich greifen, ist die Bezugnahme auf wissenschaftliche Daten, deren vorbehaltlose, kritische Beurteilung und transparente Kommunikation unverzicht-bar.

Die im oben genannten Antrag angeführten Forderungen sind mit den vorliegenden Fakten zur Wirksamkeit der Homöopathie nicht vereinbar. Dazu finden Sie im Folgenden wissenschaftlich basierte Daten. Darüber hinaus ist Ihnen möglicherweise nicht bekannt, warum homöopathische Einzelmittel über eine Registrierung und nicht über eine Zulassung verfügen. Auch zu dieser Frage finden Sie eine Erläuterung. Abschließend erlaube ich mir kritisch zu hinterfragen, warum ein Hinweis auf (vermeintliche) Unwirksamkeit nur für die Homöopathie gelten soll, nicht aber für andere, tatsächlich unwirksame medizinische Maßnahmen.

Hinsichtlich der Länge dieses Schreibens bitte ich zu berücksichtigen, dass insbesondere wissenschaftliche Erörterungen, die Darlegung ihrer Plausibilität sowie die gebotene Transparenz nicht in wenigen Sätzen erfolgen können. Ich beschränke mich bei meinen Ausführungen auf wesentliche Aspekte. Weiterführende Informationen sind den Quellenangaben zu entnehmen.

1. Wirksamkeitsnachweise Homöopathie


1.1. Kontrollierte Studien

Mit sog. kontrollierten Therapiestudien (RCT’s), am besten doppeltblind durchgeführt, wird ein Medikament (Verum) gegen ein Scheinmedikament (Placebo) geprüft. Sie geben objektive Hinweise über die Wirksamkeit medizinischer Maßnahmen (oder ihre Unwirksamkeit). Ist eine Studie statistisch signifikant bedeutet dies, das Ergebnis ist mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Zufall.

Mittlerweile liegen die Ergebnisse von mehr als 300 Doppelblindstudien vor, die in einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht und zuvor durch unabhängige Experten begutachtet wurden (Peer Review Verfahren). Die Mehrheit der Studien zeigt: Homöopathie ist statistisch signifikant wirksamer als Placebo. Um den Schluss ziehen zu können, Homöopathie sei unwirksam, müssten die Ergebnisse von zumindest 90% der vorhandenen kontrollierten Studien außer Acht gelassen werden (1-3).


1.2. Metaanalysen

Eine einzelne Studie ist nicht unbedingt ausreichend aussagekräftig. Aus diesem Grund werden Studien gemäß einem festgelegten methodischen Vorgehen gemeinsam analysiert, ihre Qualität kritisch bewertet und die Daten ggf. zu einem Gesamtergebnis zusammengefasst. Diesen sog. Metaanalysen wird die höchste Verlässlichkeit bei der Beurteilung von Wirksamkeit zugeschrieben.

Eine vollständige und aktuelle Übersichtsarbeit (sog. Systematisches Review) wurde im Oktober 2023 in der renommierten Zeitschrift Systematic Reviews veröffentlicht (4). Alle 6 vorliegenden Homöopathie-Metaanalysen placebokontrollierter Studien

zu jeglicher Indikation wurden gemäß aktuell gültigem wissenschaftlichem Standard ausgewertet. Die wichtigsten Ergebnisse:

  • 5 der 6 MA enthielten eine Effektschätzung für alle eingeschlossenen Studien. Alle 5 zeigten statistisch signifikant positive Effekte der Homöopathie im Vergleich zu Placebo.
  • Bei Beschränkung der Auswertung auf Studien mit höherer methodischer Qualität bleiben die positiven Therapieeffekte erhalten (statistisch signifikant in 3 von 4 verfügbaren Auswertungen).
  • Die methodische Qualität der Homöopathiestudien war ähnlich oder besser als bei anderen klinischen Studien mit gleichem Design, aus einem vergleichbaren Zeitraum und bewertet nach gleichen Kriterien.

Die Übersichtsarbeit zeigt also eindrucksvoll, dass Homöopathie als Therapie-form insgesamt wirksam ist.

Auch das wiederholt vorgebrachte Argument, Homöopathiestudien sein von mangelhafter methodischer Qualität und ihre positiven Ergebnisse deswegen in Zweifel zu ziehen oder gar fälschlicherweise positiv, widerspricht den vorliegenden Fakten. Die oben genannte Übersichtsarbeit hat auch die methodische Qualität der Homöopathiestudien untersucht und findet im Vergleich zu konventionellen Arzneimittelstudien nach aktuell gültigen wissenschaftlich Maßstäben keinen Unterschied (s.o.). Der einzige direkte Qualitätsvergleich von Homöopathie- und konventionellen Studien in einer der eingeschlossenen Metaanalyse zeigt sogar, dass 19 % der ausgewerteten Homöopathiestudien und lediglich 8 % der konventionellen Arzneimittelstudien als methodisch hochwertig eingestuft wurden (4,5).

1.2. Beobachtungsstudien

Doppelblindstudien werden oft von Ärzten an speziellen Zentren mit ausgewählten Patienten und unter besonderen Bedingungen durchgeführt. Da sich die Studienergebnisse mitunter nicht gut auf die Routineversorgung kranker Menschen übertragen lassen, werden sie durch sogenannte Beobachtungsstudien ergänzt.

Beobachtungsstudien belegen den Nutzen einer (ggf. zusätzlichen) homöo-pathischen Behandlung in der realen medizinischen Alltagsversorgung oft schwer kranker Menschen. Ihre Ergebnisse sprechen dafür, dass Homöopathie

  • langfristig wirksam ist (6-10),
  • helfen kann, Antibiotika einzusparen (11-14),
  • Nebenwirkungen konventioneller Behandlungen reduzieren kann (15,16) und
  • begleitend in der Krebsbehandlung das allgemeine Wohlbefinden verbessern kann (17-20).

1.4. Kosteneffizienz

Gesundheitsökonomische Studien dokumentieren das Einsparpotential der homöopathischen Behandlung in Bezug auf ihren direkten Benefit, zum Beispiel gemessen als gewonnene Lebensjahre oder als gewonnene Lebensqualität. Indirekte Einsparung resultieren beispielsweise durch Reduzierung des Verbrauches konven-tioneller Medikamente oder durch Senkung von Kosten, die für unerwünschte Wirkungen nebenwirkungsträchtiger Medikation aufgewandt werden müssen (21-24).

Beispielsweise hat eine Arbeitsgruppe der Universitätsklinik Charité 2020 eine aufwändige gesundheitsökonomische Studie im Auftrag der Techniker Krankenkasse durchgeführt (22). Eingeschlossen waren ca. 2.500 Versicherte. Bei verschiedenen Indikationen (Kopfschmerz/ Migräne, Neurodermitis und Depression) zeigt der Vergleich einer homöopathisch mit einer konventionell behandelten Gruppe statistisch signifikant nicht nur die Wirksamkeit der Homöopathie bei diesen Indikationen, sondern auch ihre Kosteneffektivität.


1.5. Medizinische Leitlinien

Medizinische Leitlinien beschreiben den aktuellen Erkenntnisstand über Erkrankungen und ihre Behandlung. Sie werden von unabhängigen wissenschaftlichen Expertengremien systematisch entwickelt und haben insbesondere als sog. S3-Leitlinien eine große Bedeutung.

Auf der Grundlage von Studienergebnissen wurde die zusätzliche homöopathische Behandlung bei Krebspatienten als Behandlungsoption in die ärztliche S3-Leitlinie „Komplementärmedizin in der Behandlung von onkologischen PatientInnen“ aufgenommen:

„Trotzdem kann aufgrund der stark positiven Ergebnisse dieser Studie der Einsatz von klassischer Homöopathie (Erstanamnese in Kombination mit individueller Mittelverschreibung) zur Verbesserung der Lebensqualität bei onkologischen Patienten zusätzlich zur Tumortherapie erwogen werden“ (25).

Dieses konkrete Beispiel zeigt, dass die SPD-Landesorganisation Hamburg mit ihrem Antrag eindeutig im Widerspruch zu dem fachlichen Urteil des unabhängigen wissenschaftlichen Expertengremiums steht.


1.6. Grundlagenforschung

Dass auch sog. Hochpotenzen (ohne nachweisbares pharmakologisch wirkendes Substrat) wirksam sind, unterstreichen methodisch hochwertige und replizierte Grundlagenexperimente außerhalb des lebenden Organismus mit pflanzlichen, tierischen oder physikalisch-chemischen Modellen (26-29). Bei diesen Untersuchungen, im Übrigen ebenso wie bei Doppelblindstudien, sind Placeboeffekte prinzipiell ausgeschlossen.


2.Zulassung vs. Registrierung

Im Mittelpunkt der Homöopathie steht das sog. Ähnlichkeitsprinzip: Die Einnahme eines pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Wirkstoffes ruft bei einem (gesunden) Menschen bestimmte Erscheinungen / Symptome hervor (sog. Arzneimittelprüfung). Eine geprüfte Substanz wird zum passenden (ähnlichen) homöopathischen Arzneimittel, wenn der Patient unter Beschwerden leidet, die den Erscheinungen bzw. Symptomen des geprüften Arzneimittels möglichst ähnlich sind. Für einen kranken Menschen wird demnach ein homöopathisches Arzneimittel ausgewählt, das, im Sinne der Symptomähnlichkeit, am besten zu dessen individuellen Beschwerden passt. Einer Krankheit / Indikation kann nicht einbestimmtes homöopathisches Arzneimittel zugeordnet werden – je nach individuellem Beschwerdebild kommen verschiedene Arzneimittel in Betracht.

(Zulassungs-) Studien bewerten die Wirksamkeit eines (konventionellen) Medikamentes bei einer bestimmten Indikation/Erkrankung. Demgegenüber kommen in Studien mit homöopathischen Einzelmitteln bei einer bestimmten Indikation/Erkrankung verschiedene homöopathische Arzneimittel zum Einsatz (gemäß dem Ähnlichkeitsprinzip, s.o.). Im Gegensatz zu einer konventionellen Arzneimittelstudie geht es also nicht um den Wirknachweis für ein einzelneshomöopathisches Arzneimittel. Vielmehr geht es um den Nachweis, dass die Homöopathie insgesamt bei dieser Indikation wirksam ist – also die Behandlung mit verschiedenen Einzelmitteln, je nach individueller Symptomatik der Patienten.

Insofern ist die Systematik einer Zulassung, der Wirknachweis für ein bestimmtes Arzneimittel bei einer Indikation, auf die homöopathische Behandlung mit Einzelmitteln nicht anwendbar. Das Registrierungsverfahren homöopathischer Einzelmitteln folgt einer anderen Logik. Es handelt sich um einen vernünftigen administrativen Verwaltungsakt, um homöopathische Arzneimittel unter Berücksichtigung ihrer Besonderheit (Ähnlichkeitsprinzip), kontrolliert durch das BfARM, in den Verkehr bringen zu können. Folgerichtig spiegelt sich die Besonderheit der homöopathischen Arzneimittelwahl auch darin wider, dass für homöopathische Einzelmittel weder auf der Verpackung, noch in der Fach-information oder sonst wie auf ein Anwendungsgebiet (werbend) hingewiesen werden darf.

Das Registrierungsverfahren homöopathischer Arzneimittel und das Zulassungs-verfahren konventioneller Arzneimittel sind also nicht miteinander vergleichbar  – bei der Registrierung handelt es sich nicht um eine „erleichterte“ Zulassung. Die Forderung, das Registrierungsverfahren an das Zulassungsverfahren anzupassen, ist aus inhaltlicher Sicht weder zielführend noch sinnvoll – sie kann nur in Unkenntnis der Sachlage erhoben werden.


3.Hinweispflicht – nur für Homöopathie?

Der oben genannte Antrag fordert nicht, grundsätzlich auf die fehlende Wirksamkeit von Medikamenten oder medizinischen Maßnahmen hinzuweisen – er fokussiert einseitig auf die Homöopathie. Daraus muss der Schluss gezogen werden, dass es den Antragstellern nicht um einen an sich begrüßenswerten Verbraucherschutz geht, sondern explizit um die Stigmatisierung homöopathischer Medikamente.

Wie oben ausgeführt wäre ein Hinweis auf den „fehlenden Wirkungsnachweis“ homöopathischer Medikamente sachlich falsch.

Demgegenüber gibt es eine Vielzahl von konventionellen Medikamenten für die ein Wirksamkeitsnachweis aussteht. Das renommierte Fachzeitschrift arznei-telegramm hat in dem Beitrag „Keine Selbstverständlichkeit – unwirksame Medikamente sollten vom Markt genommen werden“ vom Juni 2025 auf etliche Arzneimittel hingewiesen, die zwar zugelassen sind, für die ein Nutzenbeleg jedoch aussteht (30).

Auch für andere, vielfach angebotene medizinische Maßnahmen stehen Wirksam-keitsnachweise aus oder ihr Schaden ist nachweislich größer als ihr Benefit:

  • Check-up Untersuchungen werden von den Krankenkassen vergütet und die Teilnehmer oft direkt oder indirekt für ihre Teilnahme honoriert – nach aktuellem Stand des Wissens verhüten sie jedoch weder Herz-Kreislauf-Erkrankungen, noch Diabetes mellitus, Krebserkrankungen oder Todesfälle insgesamt (31).
  • Für die Ultraschalluntersuchung zur Früherkennung eines Gebärmutter- oder Eierstockkrebses ist nachgewiesen, dass der Schaden überwiegt. Kontrollierte Studien fanden keine Abnahme der Krebssterblichkeit – jedoch eine Zunahme von unnötigen operativen Eingriffen aufgrund falscher Verdachtsbefunde (falsch positive Ergebnisse). Diese Früherkennungsmaßnahme wird in gynäkologischen Praxen vielfach angeboten und in falscher Erwartung vielfach genutzt (32,33).
  • Bei einer Befragung von Versicherten der BARMER gaben nahezu 25 % der Patienten mit Arthrose des Kniegelenks an, in den letzten 12 Monaten eine Injektion mit Hyaluronsäure in Anspruch genommen zu haben (34). Eine aktuelle Übersichtarbeit (Metaanalyse) aus dem Jahre 2022 kommt auf der Basis von insgesamt 169 Studien zu dem Ergebnis, dass Hyaluronsäure-Injektionen in das Kniegelenk nicht besser wirken als Placebo-Injektionen (35,36).

Dies sind nur einige Beispiele für medizinische Maßnahmen, die in methodisch hochwertigen Übersichtsarbeiten ohne Wirksamkeitsnachweis blieben. Wenn das Ziel der SPD-Landesorganisation Hamburg die Stärkung des Verbraucherschutzes ist und nicht einseitig die Stigmatisierung der Homöopathie, sollte sie eine eindeutige Dokumentation einfordern, dass jeder Patient über den fehlenden Nutzen der beispielhaft o.g. Maßnahmen informiert wurde und/oder ihm bekannt ist, dass deren Schaden größer ist als der Nutzen.

Unbegründete, spekulative Behauptungen taugen nicht als Grundlage einer wissensbasierten Gesundheitspolitik. Es ist schwer vorstellbar, dass ein politischer Antrag, der eine etablierte, weit verbreitete medizinische Methode in Frage stellt, ohne wissenschaftliche Grundlage erarbeitet und formuliert wurde. In diesem Sinne und im Sinne der gebotenen Transparenz wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie die Datengrundlage und die sachliche Begründung nennen, die dem Antrag G 28 zu Grunde liegen.

  • Aufgrund welcher (nicht selektiv ausgewählter) Datengrundlage gelangen Sie zu dem Urteil Homöopathie sei wirkungslos?
  • Aus welchem Grund sollte ein Hinweis auf (vermeintliche) Unwirksamkeit nur in Bezug auf homöopathische Medikamente erfolgen, warum nicht bei anderen, nachgewiesen unwirksamen Medikamenten bzw. medizinischen Maßnahmen?
  • Wie sollte aus Ihrer Sicht das Registrierungsverfahren homöopathischer Arznei-mittel an das Zulassungsverfahren konventioneller Arzneimittel angepasst werden, unter Berücksichtigung der Systematik des Zulassungsverfahrens und der spezifischen Charakteristika einer homöopathischen Therapie?

Ich erlaube mir dieses Schreiben www.faktencheck-homöopathie.de, dem Berufsverband homöopathischer Ärzte (DZVhÄ) und dem Bundesverband Patienten für Homöopathie zur freien Verfügung zu übermitteln.

In Erwartung einer zeitnahen und sachlich tragfähigen Antwort verbleibe ich

mit herzlichem Gruß

M. Berger

Anlage:
Quellenverzeichnis

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  2. faktencheck-homöopathie.de/studien-wissenschaft/studien/ kontrollierte-studien/#toggle-id-1
  3. ikim.unibe.ch/forschung/uebersichten_zum_stand_der_forschung/
    homoeopathie/metaanalysen_zu_spezifischen_krankheitsbildern/index_ger.html
  4. Hamre et al: Efficacy of homoeopathic treatment: Systematic review of meta-analyses of randomised placebo-controlled homoeopathy trials for any indication. Systematic Reviews 12, 191 (2023)
  5. faktencheck-homöopathie.de/studien-wissenschaft/studienqualitaet/
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